Einkaufsbedingungen

Zahlungs- und Lieferbedingungen in Zusammenarbeit mit unseren Lieferanten gültig ab 01.01.2021 Version 01-2010

1. Bestellungen

Nur schriftlich erteilte und unterschriebene Bestellungen sind rechtsgültig. Zeichnungen, Modelle und Muster, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt wurden, bleiben unser Eigentum. Sie sind nach Erledigung der Bestellung auf Anforderung an unszurückzugeben, ansonsten bis auf Wiederruf aufzubewahren.

2. Auftragsbestätigung

Die Annahme unserer Bestellung ist in allen Teilen umgehend zu bestätigen. Es gelten grundsätzlich unsere Einkaufsbedingungen. Anders lautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

3. Preise

Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Festpreise.

4. Versandanzeige und Lieferschein

Für jede Sendung ist uns am Tage des Versandes eine Versandanzeige mit Angabe unserer Bestell-Nummer, der Mengen und der genauen Warenbezeichnung zuzustellen. Der Sendung selbst ist ein Lieferschein mit den gleichen Angaben beizufügen.

5. Rechnung

Unsere Beleg- und AB-Nummer muss grundsätzlich vermerkt sein.

6. Versand

Die Transportversicherung ist vom Lieferer bis frei Empfänger zu decken.

7. Verpackung

Für die Rücknahme gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8. Mängel

Der Lieferer trägt die volle Verantwortung dafür, dass unsere Vorschriften über technische, chemische und physikalische Beschaffenheit genau eingehalten werden. Bei Gewichtsunterschieden erkennen wir nur die von uns ermittelten Gewichte an. Ist eine Lieferung oder erbrachte Leistung fehlerhaft oder entspricht sie nicht den getroffenen Vereinbarungen, so werden wir unverzüglich dem Lieferer hiervon Kenntnis geben.

9. Gewährleistung

Für einwandfreie Beschaffenheit der Ware oder erbrachten Leistungen ist volle Gewähr zu leisten. Wir behalten uns vor, Ansprüche aufgrund von Qualitätsmängeln oder Materialfehlern, die sich nicht bei der handelsüblichen Abnahme sondern erst später bei der Verarbeitung bzw. dem Einsatz ergeben, unverzüglich nach Feststellung geltend zu machen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Gefahrenübergang.

10. Abtretung

        Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.

11. Produkthaftung

Der Lieferant stellt uns von jeglichen Produkthaftungsansprüchen im Innenverhältnis frei, auch und soweit wir auf den Lieferanten als Hersteller nicht hinweisen. Rechtsstreitigkeiten werden in diesen Fällen von uns nach Weisung und auf Kosten des Lieferanten geführt.

12. Geheimhaltung

Der Lieferant Verpflichtet sich auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen unsere Anfragen und Aufträge und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten, insbesondere ihm von uns übergebene Zeichnungen, Spezifikations-Datenblätter und sonstige Entwicklungsunterlagen streng vertraulich und als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Formen, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die dem Lieferanten von uns gestellt oder nach unseren Angaben und zu unseren Lasten vom Lieferanten gefertigt worden sind, sowie im Rahmen einer Bestellung an den Lieferanten zur Be- und / oder Verarbeitung von uns kostenlos beigefügten Materialien und Hilfsmittel bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis nicht an Dritte weitergegeben oder sonstwie zur Benutzung überlassen sowie auch nicht für Dritte und andere Zwecke als die von uns vorgegebenen verwendet werden.

Das gleiche gilt auch für die mit Hilfe der genannten Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände sowie auch für Fertigungsmittel, für die von uns anteilige Kosten bezahlt werden.

13. Gesetzliche Vorschriften

Alle an die Fa. MPRESSED GmbH zugelieferten Kaufteile und Stoffe müssen die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften z.B. in Bezug auf Umweltschutz, Elektrik und Elektromagnetismus und Sicherheit erfüllen, die im Herstellungs- und Vertriebsland gelten.

14. Gerichtsstand

Bestimmt sich nach dem Erfüllungsort

15. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung und Leistung ist Neusäß